Ehrungsordnung
Für hervorragende Verdienste um den Sportärztebund oder die Sportmedizin kann die Delegiertenversammlung (DV) der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (Deutscher Sportärztebund) e. V. (DGSP) die nachstehenden Ehrungen aussprechen.
Vorschlagsrecht hat jeder Landesverband für Sportmedizin (LVS) der DGSP, das Präsidium, sowie der oder die Ehrenpräsidenten.
Die DV beschließt über die Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
1. Folgende Personen und Institutionen können geehrt werden:
1.1. Persönlichkeiten, die sich um die Sportmedizin bemühen und der DGSP in besonderer Weise verbunden sind,
1.2. Landesverbände der DGSP,
1.3. Institutionen,
1.4. Mitglieder oder Nichtmitglieder eines LVS.
2. Folgende Ehrungen können vorgenommen werden:
2.1. Verleihung eines Ehrenzeichens in Gold mit Ehrungsurkunde,
2.2. Überreichung des Ehrenbriefes der DGSP,
2.3. Ernennung zum Ehrenmitglied der DGSP,
2.4. Ernennung zum Ehrenpräsidiumsmitglied der DGSP,
2.5. Ernennung zum Ehrenpräsidenten der DGSP.
Ehrungen nach 2.1. in Gold können erfolgen, wenn sich ein Mitglied eines LVS um die DGSP oder um den LVS in außerordentlicher Weise verdient gemacht hat.
Ehrungen nach 2.2. können erfolgen, wenn sich eine Person um einen LVS, die DGSP oder die Deutsche Sportmedizin in besonderer Weise verdient gemacht hat. Auch LVS und Institutionen können in dieser Weise geehrt werden.
Ehrungen nach 2.3. können erfolgen, wenn sich eine Person auf dem Gebiet der Sportmedizin außergewöhnlich engagiert hat und der DGSP in besonderer Weise verbunden ist.
Eine Ehrung nach 2.4. kann bei außergewöhnlichen Verdiensten um die Sportmedizin und/oder die DGSP ehemaligen Präsidiumsmitgliedern, Sektionsvorsitzenden, Generalsekretären oder vergleichbaren Funktionsträgern zuteil werden.
Eine Ehrung nach 2.5. wird ehemaligen Präsidenten der DGSP zuteil, die sich um die DGSP und die Sportmedizin weit über das zu erwartende Maß hinaus verdient gemacht haben.
Ehrenpräsidiumsmitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft werden auf Lebenszeit ausgesprochen. Ehrenpräsidenten haben in der Delegiertenversammlung und in der Präsidiumssitzung beratende Stimme. Die Ehrenpräsidiumsmitglieder sind zu den Delegiertenversammlungen der DGSP zu laden; sie haben beratende Stimme.
Verabschiedet am 23.10.1976 mit Änderung vom 15.10.1980.
Grundlegend geändert und beschlossen am 24.10.1992.
Erneute Änderung am 08.11.1997 sowie am 13.12.2005.